LiNa: WGH sieht erneuten Handlungsbedarf

Am 07.05.2014 erschien eine Zusammenfassung der Stellungnahme der WGH Fraktion zum Verkauf eines städtischen Grundstückes an den Verein LiNa e.V.

Die WGH ist der Auffassung, dass ein Preisnachlass für eine Stärkungspakt-Gemeinde wirtschaftlich nicht zu verantworten ist, zumal eine Gefährdung des gesamten Projektes nicht anzunehmen ist. Die Einnahmen aus dem Grundstück werden an anderer Stelle dringend gebraucht.

Zu dem Artikel:  LiNa: Arbeit kann jetzt weitergehen vom  05.05.14

nimmt die WGH wie folgt Stellung:

Anders, als in der Pressemitteilung dargestellt, sieht die WGH noch erheblichen Handlungsbedarf, bevor die Arbeit weitergehen kann.

Der Ratsbeschluss umfasst den Verkauf eines städtischen Grundstücks  an den gemeinnützigen Verein LiNa e.V, und nicht an die Wohnungsgenossenschaft LiNa e.G. Der Verkauf an den Verein wurde gegen die Stimmen der WGH beschlossen. Ein Ratsmitglied der Grünen gab dies übrigens während der nicht öffentlichen Sitzung schon außerhalb des Sitzungssaales bekannt. Eine jetzt angedachte Übertragung des Beschlussesauf die Genossenschaft halten wir allein schon aus formellen Gründen für bedenklich und lehnen sie daher ab.

Die WGH fordert statt dessen einen neuen Ratsbeschluss in dieser Sache. Die Veräußerung eines städtischen Grundstücks zuvergünstigten Konditionen an einen gemeinnützigen VereinistdeutlichanderszubewertenalsderVerkauf an einegewinnorientierte, bislang juristisch nicht einmal etablierte Wohnungsgenossenschaft. Letztere hat das Ziel von „GeldanlagenmitjährlicherRendite“ in ihrem veröffentlichten Genossenschaftsprinzip verankert und wirbt in ihrem Internetauftritt um Investitionen beliebiger Anleger. Die Ausdehnung des Ratsbeschlusses würde eklatant die Rechte der Ratsmitgliedernach § 43 derGemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) verletzen.

Wir können die formellen und inhaltlichen Fehler nur auf den hohen Zeitdruck bei der Beschlussfindung zurückführen.

Die WGH hatte bereits dem Ratsbeschluss die Zustimmung u.a. deshalb verweigert, da ein Verkauf eines beachtlichen Teils des Grundstücks zu einem Wert von deutlich weniger als dem geltenden Richtwert mittelbar an eine Genossenschaft vorgesehen war. Die Genossenschaft verfolgt nach eigener Satzung den Zweck der „Vermögensbildung ihrer Mitglieder“. Durch die nicht nachvollziehbare Vergünstigung entgehen der Stadt Haltern am See Einnahmen im sechsstelligen Bereich. Nach Auffassung der WGH ist der Preisnachlass für eine Stärkungspakt-Gemeinde  wirtschaftlich nicht zu verantworten und stellt einen Verstoß gegen § 90 Abs. 3 GO NRW dar, nach dem städtische Vermögensgegenstände nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Ausnahmen nach § 90 Abs. 3 GO NRW unterliegen strengen Bedingungen, die hier in keiner Weise erfüllt sind.

Dieser Verstoß kann zu einer Nichtigkeitserklärung des abzuschließenden Kaufvertrages führen, wodurch sich die Stadt Haltern am See ggf. erheblichen Schadensersatzforderungen des LiNa e.V./ der LiNa e.G. gegenübersehen würde.

Zudem wurden aus Sicht der WGH die Rahmenbedingungen des Verkaufs unzureichend formuliert. So ist beispielsweise seitens des LiNa e.V. ein bedeutender Kaufbetrag nachzuzahlen, falls sich der Verein innerhalb von 25 Jahren auflöst. Eine solche Vertragsklausel ermöglicht dem Verein langfristig die Verfügung über das Grundstück auch bei Nichterreichen der Projektziele, sofern der Verein formell bestehen bleibt. Ein belastbarer Zeitplan zur Projektumsetzung fehlt völlig.

Die WGH hat dem Konzept „Leben in Nachbarschaft“ im Rahmen eines Gemeinnützigen Vereins von Beginn an positiv gegenübergestanden und das Vorhaben über Jahre konstruktiv unterstützt. Ein Genossenschaftsmodell sehen wir aus vielerlei Gründen jedoch deutlich kritischer.

Aus den genannten Gründen ist nach unserer Auffassung ein erneuter Beschluss zum Grundstücksverkauf unverzichtbar.

Den publizierten Artikel der Halterner Zeitung finden sie hier als Pdf-Ansicht.

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